Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d) |
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. | einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder menschenähnliche Wesen in einer Art schildert, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt, | ||
a) | verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, | ||
b) | einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht oder | ||
2. | einen in Nummer 1 bezeichneten Inhalt (§ 11 Absatz 3) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen. |
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 ist der Versuch strafbar.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Handlung der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte dient.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
Fassung aufgrund des Sechzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland vom 30.11.2020
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2021 | Sechzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Modernisierung des Schriftenbegriffs und anderer Begriffe sowie Erweiterung der Strafbarkeit nach den §§ 86, 86a, 111 und 130 des Strafgesetzbuches bei Handlungen im Ausland | 30.11.2020 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
01.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften | 27.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 131 StGB
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§ 131 StGB in Nachschlagewerken
- § 131 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Gewaltdarstellung
Querverweise
Auf § 131 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- § 15 (Jugendgefährdende Medien)
- Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
Redaktionelle Querverweise zu § 131 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe) (zu § 131 I Nr. 4)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1631 (Inhalt und Grenzen der Personensorge) (zu § 131 IV)